Löschen eines Betreibungsregistereintrages gemäss den Änderungen im SchKG per 01.01.2019

Löschen eines Betreibungsregistereintrages gemäss den Änderungen im SchKG per 01.01.2019

30. Januar 2019

1. Die Löschung eines Betreibungsregistereintrages
Eine Löschung eines Eintrages im technischen Sinne gibt es nicht. Der gleiche Effekt wird jedoch erzielt, indem Dritten keine Auskunft mehr erteilt wird und die Betreibung im Betreibungsregis-terauszug nicht mehr aufgeführt wird. Um dies zu erreichen, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Aufsichtsbeschwerde (Art. 17 SchKG): Der Schuldner kann die Betreibung mit einer Be-schwerde innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde ohne Prozesskosten anfechten. Eine Betreibung gilt gemäss Praxis des Bundesgerichtes als rechtsmissbräuchlich, wenn der Be-treibende mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, die nichts mit der Einforderung einer berechtigten Forderung zu tun haben, also immer dann, wenn der Betriebene schi-kaniert oder bedrängt werden soll, zum Beispiel ein Racheakt vorliegt. Erfolgte die Betrei-bung rechtsmissbräuchlich, so stellt die Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit fest und der Ein-trag wird Dritten nicht zur Kenntnis gebracht.
  • Rückzugserklärung des Gläubiger: Der Gläubiger erklärt gegenüber dem Betreibungsamt den Rückzug der eingeleiteten Betreibung.
  • Zeitablauf: Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Verfahrens erlischt das Ein-sichtsrecht Dritter (Ausnahme: Unter bestimmten Umständen können Gerichts- und Ver-waltungsbehörden Einsicht verlangen).
  • Klage gegen den Gläubiger: Der Schuldner kann Klage gegen den Gläubiger erheben und den Nachweis erbringen, dass die Forderung im Zeitpunkt der Betreibung nicht (mehr) be-stand.
  • Gesuch des Schuldners an das Betreibungsamt betreffend Auskunftsverbot (seit 01.01.2019, vgl. nachfolgend).

2. Die neuen Bestimmungen seit 01.01.2019
(1) Auskunftsverbot betr. Einträge im Betreibungsregister (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
Seit 1. Januar 2019 kann ein betriebener Schuldner vom Betreibungsamt verlangen, dass Dritte über eine ungerechtfertigte Betreibung keine Auskunft erhalten. Der missbräuchlich betriebene Schuldner muss dazu ein entsprechendes Gesuch beim Betreibungsamt einreichen. Vorausset-zung ist, dass der betreibende Gläubiger während drei Monaten seit dem Rechtsvorschlag nichts unternommen hat, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Ein Gesuch für ein „Auskunfts-verbot“ kostet schweizweit CHF 40.00 und muss vom betriebenen Schuldner gleichzeitig mit der Einreichung des Gesuchs bezahlt werden. Das Betreibungsamt setzt daraufhin dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen um den Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Kann der Gläubiger diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Registereintrag Dritten nicht mitgeteilt. Zu berücksichtigen ist, dass die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht wird, wenn der Gläubiger nachträglich diesen Nachweis erbringt oder die Betreibung fortsetzt. Das Gesuch kann auch für Betreibungsregis-tereinträge, welche vor 2019 entstanden sind, gestellt werden.

(2) Beweis der Schuld (Art. 73 SchKG, führt zu keiner Löschung des Eintrages)
Der Schuldner kann jederzeit vom Betreibungsamt verlangen, dass dieses den betreibenden Gläubiger auffordert, dem Betreibungsamt die Beweismittel für seine Forderungen zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche vorzulegen. Falls der Gläubiger diese Beweise nicht vorlegt, berücksichtigt das Rechtsöffnungsgericht dies bei der Verlegung der Kosten.

(3) Negative Feststellungsklage (Art. 85 und 85a Abs. 1 SchKG)
Der Betriebene kann ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen puttygen ssh , dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder vom Gläubiger gestundet worden ist. Allerdings ist zu beachten, dass der (zu Unrecht) betriebene Schuldner die Gerichtskosten im Voraus bezahlen muss, dies im Gegensatz zur Aufsichtsbe-schwerde gegen das Betreibungsamt, welche schnell und kostenfrei ist (vorstehende Ziffer 1.1).

-MLaw Armin Gilg, Rechtsanwalt

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