Schweizer Steuerrecht im Besonderen Kanton Luzern

Schweizer Steuerrecht im Besonderen Kanton Luzern

7. März 2019

Schweizer Steuerrecht im Besonderen Kanton Luzern
Die Steuern werden in der Schweiz auf drei Ebenen erhoben: von Bund, Kanton und Gemeinde.
Da das schweizerische Steuersystem historisch gewachsen ist und die föderalistische Staatskultur widerspiegelt, kennt jeder der 26 Kantone sein eigenes Steuergesetz.

Die Bundessteuer wird auf dem jährlichen Einkommen mit 8,5 % berechnet.

Die Kantone und Gemeinde erheben zusätzlich die jährliche Steuer auf dem Einkommen und Vermögen. Die Kantone sind in ihrer Steuererhebung soweit souverän.

Im Folgenden ist kurz auf einzelne ausgewählte Steuerarten einzugehen:

Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen im Kanton Luzern
Natürliche Personen werden in ihrer Wohngemeinde besteuert. Ausserkantonale und internationale Einkommens- und Vermögenswerte werden nur satzbestimmend (Progression) hinzugerechnet.

Die personenbezogenen Einkommen und Vermögen werden mittels jährlich einzureichender Steuererklärung ermittelt. Im Kanton Luzern ist mit einer maximalen Steuerbelastung auf dem Einkommen von ca. 14 und auf dem Vermögen von 4 ‰ zu rechnen. Die gesamte Steuerlast an Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern darf jedoch 25 % des Einkommens nicht überschreiten.

Im Kanton Luzern ist auch eine Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) möglich. Der Mindeststeuerbetrag beträgt für EU/EFTA Staatsbürger CHF 200‘000.00 p.a. und für Drittstaatenbürger CHF 400‘000.00 p.a. Meggen ist die steuergünstigste Gemeinde im Kanton Luzern.

Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen
Juristische Personen werden an ihrem im Handelsregister eingetragenen Sitz besteuert, aufgrund der ausgewiesenen Werte der jährlichen Rechnungslegung (Bilanz und Erfolgsrechnung).

Die ordentliche Gewinnsteuerbelastung für Unternehmen beträgt 2019 im Kanton Luzern 12,3 %.

Sondersteuern im Kanton Luzern
Der Kanton Luzern kennt als Sondersteuern

– Die Grundstückgewinnsteuer
– Die Handänderungssteuer
– Die Erbschafts- und Schenkungssteuern
– Die Liquidationssteuer

-Dr. Heidi Pfister-Ineichen puttygen , Rechtsanwältin und Partnerin

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