Trusts und Stiftungen als Instrumente der Vermögens- und Nachlassplanung
17. Juni 20191. Vorbemerkung
Trusts und Stiftungen sind Instrumente der Vermögensverwaltung und dienen insbesondere der Nachlassplanung von vermögenden Familien. Oftmals besteht das berechtigte Bedürfnis, das Familienvermögen gestaffelt auf die Erben übergehen zu lassen und es somit für kommende Generationen zu erhalten. Dadurch soll verhindert werden, dass eine einzige Generation das gesamte Familienvermögen verbraucht.
Zur Vermittlung der Grundthematik und zu Gunsten der Verständlichkeit ist die Thematik vereinfacht dargestellt und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In diesem Artikel werden die steuerrechtlichen Auswirkungen nicht behandelt, müssen aber unbedingt in eine sorgfältige Planung miteinbezogen werden.
2. Die Familienstiftung nach Schweizer Recht
Das Schweizer Recht kennt neben der bekannten gemeinnützigen Stiftung auch die Familienstiftung. Die Familienstiftung, zur Absicherung von Familien in Notlagen, fand wegen steuerlichen Nachteilen und einer zu engen Zweckumschreibung wenig Verbreitung.
Zulässig sind folgende Zwecke für eine Schweizer Familienstiftung:
- Erziehung von Familienangehörigen;
- Ausstattung von Familienangehörigen;
- Unterstützung von Familienangehörigen;
- Ähnliche Zweckformulierungen.
Ausdrücklich verboten sind hingegen die altrechtlichen Familienfideikommisse (reine Unterhalts- bzw. Genussstiftungen).
Die Schweizer Stiftung kommt somit als Instrument der generationenübergreifenden Nachlassplanung selten zur Anwendung.
3. Die Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht
Die liechtensteinische Familienstiftung hat gegenüber der Schweizer Familienstiftung zahlreiche Vorteile:
- Die Gründung ist bereits mit einem Kapital ab CHF/USD/EUR 30‘000.00 möglich;
- Ein privatnütziger Zweck ist zulässig (Unterhaltsstiftung);
- Möglichkeiten der Einflussnahme des Stifters oder der Begünstigten;
- Der Stifter kann zu Lebzeiten Begünstigter bleiben und er kann Mitglied des Stiftungsrates sein;
- Ausschüttungen müssen nicht zu gleichen Teilen erfolgen;
- Die Stiftung ist eine juristische Person und kann daher Eigentum erwerben;
- Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich vor Zugriffen von Dritten geschützt, abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Stiftung;
- Die Begünstigten haben grundsätzlich umfassende Auskunfts- und Informationsrechte. Der Stifter kann diese Rechte einschränken oder ganz ausschliessen, indem er bei der Gründung entweder ein stiftungsinternes Kontrollorgan einsetzt oder die Stiftung freiwillig der Stiftungsaufsichtsbehörde (FL) unterstellt.
4. Der Trust nach liechtensteinischem Recht
Das Schweizer Recht kennt das Institut des Trusts nicht, anerkennt ihn aber. Liechtenstein hat den Trust aus dem angelsächsischen Recht in modifizierter Form übernommen.
a. Was ist ein Trust?
Ein Trust (Treuhänderschaft) liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person (Treugeber / Settlor) dem Treuhänder (Trustee) ein Vermögen mit der Abrede zuwendet, dass der Treuhänder dieses Vermögen im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten von Dritten (Beneficiaries) verwalten oder verwenden soll. Der Trust kann für jeglichen Zweck errichtet werden, soweit dieser nach liechtensteinischem Recht nicht illegal, sittenwidrig oder unmöglich ist. Ein Trust kann auf unbestimmte Zeit errichtet werden und ist grundsätzlich unwiderruflich. Für die Errichtung eines Trusts ist ein Kapital notwendig, wobei das Gesetz kein Mindestkapital vorschreibt.
b. Gestaltungsmöglichkeiten
Der Treugeber ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Trust in der Gründungsurkunde frei zu gestalten. Der Treugeber kann aber keine Regelung aufnehmen, wonach sich der Treuhänder fortlaufend an neue Instruktionen des Treugebers zu halten hat. Der Treugeber kann aber beispielsweise bestimmen, dass das Trustvermögen nach einer gewissen Zeit an ihn oder an seine Rechtsnachfolger bzw. an Dritte zurückfallen soll. Er kann sich in der Gründungsurkunde auch als Begünstigter des Trusts bestimmen.
c. Schutz des Trustvermögens
Der Treuhänder ist der Gründungsurkunde verpflichtet, d.h. er muss das gewidmete Vermögen gemäss Zweck verwalten und verwenden. Er haftet persönlich und mit seinem ganzen Vermögen (nach liechtensteinischem Recht).
Der Treugeber kann zur Sicherstellung, dass das gewidmete Vermögen durch den Treuhänder gemäss Zweck verwendet wird, einen Protektor (Protector) ernennen. Meist geht es dabei um eine Aufsichtsfunktion, indem der Protektor für bestimmte Entscheide des Treuhänders seine Zustimmung geben muss.
Der Trust ist vor den Gläubigern des Treuhänders im Falle seines Konkurses geschützt puttygen ssh , da es sich um Fremdvermögen handelt. Die Gläubiger des Treugebers können die Vermögenswerte des Trusts nur im Rahmen der anfechtungsrechtlichen Bestimmungen (Schenkung- oder Konkursrecht) in Anspruch nehmen. Pflichtteilsberechtigte Erben des Treugebers sind in ihren Ansprüchen zwar grundsätzlich geschützt, jedoch kann die Entstehung solcher pflichtteilsberechtigter Ansprüche durch geeignete Gestaltung des Trusts weitgehend verhindert werden.
Die Gläubiger der Begünstigten können nur dann einen Anspruch gegenüber dem Trust geltend machen, wenn der Begünstigte selbst einen klagbaren Anspruch gegen den Trust besitzt und die Gründungsurkunde des Trusts die Geltendmachung von Ansprüchen von Gläubigern der Begünstigten gegenüber dem Trust nicht ausdrücklich ausschliesst.
-MLaw Armin Gilg, Rechtsanwalt