Sorgenkind Kindersorge? Die Alternierende Obhut als Regelfall- Paradigmen Wechsel im Familienrecht

Sorgenkind Kindersorge? Die Alternierende Obhut als Regelfall- Paradigmen Wechsel im Familienrecht

28. Januar 2021

Ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren birgt zahlreiche faktische und rechtliche Veränderungen. In den Verfahren wird unter anderem über das Getrenntleben, die finanziellen Angelegenheiten sowie über Sorgerecht und Obhut entschieden. Dies hat sowohl für die Eltern als auch für die Kinder weitreichende Auswirkungen. Die Sorgerechts- und Obhutsfrage entwickelt sich in vielen Fällen im wahrsten Sinne des Wortes zum Sorgenkind. Das Modell der alternierenden Obhut blieb in der Vergangenheit in vielen Fällen die Ausnahme. Führt die neueste Rechtsprechung des Bundesgericht zu einem Paradigmenwechsel?

Moderne Strukturen und veraltetes Recht
Moderne Familienmodelle und Strukturen divergierten vermehrt mit den in die Jahre gekommenen Regelungen des Zivilgesetzbuches. Im letzten Jahrzehnt wurden Anpassungen der Rechtsprechung und der Gesetze erforderlich, um der gelebten Familienrealität gerecht zu werden. So ist es längst nicht mehr die Regel, dass ein Elternteil die Kinderbetreuung und Erziehung alleine übernimmt und dies auch nach einer Scheidung fortgeführt wird. Mit der Gesetzesänderung im Juli 2014 wurde der Grundsatz der gemeinsamen elterliche Sorge eingeführt. Die grundlegenden Entscheidungs- und Erziehungsrechte in Bezug auf die gemeinsamen Kinder werden auch nach der Scheidung in der Regel beiden Elternteilen gemeinsam belassen. Von der elterlichen Sorge gilt es die Obhut zu unterscheiden. Die Obhut regelt die Befugnis zur Betreuung im Alltag. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die unterschiedlichsten Betreuungsmodelle zur Anwendung kommen. Im Jahr 2017 wurde Art. 298 Abs. 2ter ZGB eingeführt, welcher vom Regelfall der alleinigen Obhut eines Elternteils Abstand nahm und vorsieht, dass bei gemeinsamem Sorgerecht auf Verlangen eines Elternteiles oder des Kindes unter Berücksichtigung des Kindeswohl die alternierende Obhut angeordnet werden soll.

Das Modell der alternierenden Obhut
Von alternierender Obhut wird dann gesprochen, wenn die Betreuung des Kindes abwechselnd durch beide Elternteile vorgenommen wird und das Kind ausgiebig bei beiden Elternteile wohnt (ca. 30% Betreuung kann bereits als ausgiebig bezeichnet werden). Ziel der alternierenden Obhut ist es, den Eltern eine gleichmässige Teilnahme am Leben des Kindes zu ermöglichen. Das Bundesgericht hat sich mit seinen Entscheiden BGer 5A_367/2020 vom 19.10.2020, sowie 5A_629/2019 vom 13. November 2020 eingehender zur Thematik geäussert.

Zusammenfassung der neuesten Rechtsprechung
Oberste Maxime bei der Anordnung alternierenden Obhut ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Kindeswohl. Dabei wird die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, die Wünsche des betroffenen Kindes, seine Beziehungen zu Mutter und Vater, den Geschwistern und das soziale Umfeld sowie die Stabilität der bisher gelebten Erziehungsstruktur mitberücksichtigt. In jedem Fall müssen beide Eltern erziehungsfähig sein. Es wird nicht vorausgesetzt, dass eine abwechselnde Betreuung schon vor der Scheidung bestand, jedoch ist es im Sinne der Stabilität angezeigt auf das Modell zurückzugreifen, wenn dies bereits faktisch vor der Trennung der Eltern gelebt wurde.

Die einzelnen Kriterien werden je nach Entwicklungsstand und Umständen unterschiedlich gewichtet, so sind die Bedürfnisses eines Säuglings andere als bei einem Kleinkind (5A_629/2019, E. 4.2). Sperrt sich ein Elternteil gegen die alternierende Obhut, ist dies kein Grund davon abzusehen. Das Bundesgericht setzt hier die Hürde hoch an. Ein Konflikt zwischen den Elternteilen und Schwierigkeiten im Umgang ist somit noch kein Hindernis, selbst blosse schriftliche Kommunikation wird als genügend erachtet (BGE 141 III 472). Auch die Notwendigkeit einer Erziehungsbeistandschaft schliesst die Anordnung der alternierenden Obhut nicht aus. Vielmehr müsste der elterliche Konflikt derart weitreichen, dass das Kindeswohl in Umsetzung der Regelung nicht mehr gewahrt werden könne (BGE 5A_629/2019, E. 4.2).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die bundesrichterliche Rechtsprechung die alternierende Obhut bei bisher gelebter wechselseitiger Betreuung zum Standardmodell erhebt und das Modell zumindest nicht mehr im Vergleich zur alleinigen Obhut zurücktreten sollte. Die alternierende Obhut wird angeordnet, wenn sie dem Kindeswohl entspricht und nicht konkrete Gründe dagegen sprechen. In Anbetracht der zunehmenden Abkehr vom Modell der alleinigen Obhut kann durchaus von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden.

Nachteile und Vorteile der Rechtsprechung
Die alleinige Obhut ist nun zumindest aus rechtlicher Sicht nicht mehr der Regelfall. Die alternierende Obhut kann aber auch nachteilig wirken. Belastungen sowohl physischer und psychischer Natur als auch grössere finanzielle Aufwendungen können Folgen dieses Betreuungsmodells sein. Nicht immer ist dieses Betreuungsmodell das Beste für das Kind und auch die Eltern. Erfreulich scheint, dass viele Elternteile aufatmen können, führt doch die Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung zu deutlich mehr Gleichheit in Bezug auf Erziehungs- und Betreuungsrechte.

-MLaw Laura Muheim, Rechtsanwältin
-MLaw Felicitas Ronneberger, juristische Mitarbeiterin

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