Häusliche Gewalt in der Schweiz

Häusliche Gewalt in der Schweiz

26. Februar 2021

1. Statistik
Häusliche Gewalt ist in der Schweiz keine Seltenheit. Gemäss dem Bundesamt für Statistik kam es im Jahr 2019 allein zu knapp 20’000 polizeilich registrierten Fällen von häuslicher Gewalt sowie über 40’000 Beratungen und Soforthilfen im Rahmen der Opferhilfe. Dabei sind mehr Frauen als Männer betroffen.

Seit Beginn der Corona Pandemie im März 2020 ist ein Anstieg der Fälle häuslicher Gewalt in einigen Kantonen zu verzeichnen. Zurückgeführt werden kann dies überwiegend auf die eingeschränkte Bewegungsfreiheit und das Fehlen von Oasen zum Ausgleich, was in konfliktbeladenen Familien zu Spannungen bis hin zur häuslichen Gewalt führen kann. Die Opferberatungsstelle Luzern verzeichnete eine Zunahme der Beratungen von rund 9% von Januar bis Ende Oktober 2020, wobei ein markanter Anstieg im Mai und Juni, also nach dem Lockdown, festgestellt wurde. Hinzu kommt, dass die Dunkelziffer von nicht gemeldeten Fällen vermutungsweise hoch ausfällt. Dies da gewaltbetroffene Personen wenig bis keine Möglichkeit haben, sich Hilfe zu holen, wenn der Partner oder Partnerin rund um die Uhr (bspw. Homeoffice oder Quarantäne) in der Nähe ist. Auch Kinder hatten, als die Schulen geschlossen waren, weniger Möglichkeiten häusliche Gewalt zu melden.

2. Definition von häuslicher Gewalt
Es besteht keine allgemeingültige Definition von häuslicher Gewalt. Eine mögliche Definition findet sich in der sog. Istanbul-Konvention, welche ein von der Schweiz ratifiziertes Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt darstellt. Danach umfasst häusliche Gewalt alle Formen von körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushaltes oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob die gewaltausübende Person denselben Wohnsitz wie die gewaltbetroffene Person hat oder hatte (Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention). In Erscheinung treten kann häusliche Gewalt in den verschiedensten Formen, bspw. schlagen, ohrfeigen, treten, sexuell belästigen, vernachlässigen, Geld vorenthalten, drohen, Kontakte verbieten usw.

3. Straf- und zivilrechtliche Möglichkeiten der gewaltbetroffenen Person
Von häuslicher Gewalt betroffene Personen stehen verschiedene zivil- und strafrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Neben den rechtlichen Handlungsoptionen kann sich eine gewaltbetroffene Person zudem jederzeit an Opferhilfestellen sowie an Schutzeinrichtungen (je nach Geschlecht an Frauen- oder Männerhäuser) wenden.

3.1. Strafrecht
Im Strafgesetzbuch (StGB) finden sich eine Vielzahl an möglichen anwendbaren Delikte bei häuslicher Gewalt.

Diese umfassen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben wie bspw. Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), einfache oder schwere Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 bzw. Art. 122 StGB StGB) oder vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), betreffen aber auch Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) oder strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB).

Bei Delikten im StGB wird zwischen Antrags- und Offizialdelikte unterschieden. Ein Antragsdelikt wird erst dann verfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag eingegangen ist, wobei eine von häuslicher Gewalt betroffene Person antragsberechtigt ist (Art. 30 ff. StGB). Bei Offizialdelikten erfolgt die Verfolgung von Amtes wegen. Bei einer Vielzahl der obengenannten Delikte handelt es sich um Offizialdelikte, sofern das Delikt in Ehe- oder Partnerschaft erfolgte (vgl. bspw. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5 StGB zur einfachen Körperverletzung). Bei Offizialdelikten muss die gewaltbetroffene Person lediglich eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Ein formeller Strafantrag ist nicht notwendig, da das Delikt von Amtes wegen verfolgt wird.

3.2 Zivilrecht
Auch das Zivilrecht gebietet einer gewaltbetroffenen Person Möglichkeiten zu deren Schutz.

Gemäss Art. 28 ZGB kann jede Person, die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu ihrem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Art. 28b ZGB ermöglicht den Schutz für Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen durch gerichtlich angeordnete Annäherungs-, Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbote. Die Gesetzesbestimmung erlaubt zudem eine zeitlich beschränkte Ausweisung der gewaltausübenden Person aus der gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen kann (Ausweisungsgesuch).

Zur Geltendmachung der Schutznorm in Art. 28 ZGB ist die Beziehungskonstellation der Betroffenen zu berücksichtigen. Handelt es sich bei der gewaltausübenden Person um den Ehepartner, so ist beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Erlass von (superprovisorischen) Eheschutzmassnahmen zu stellen. Handelt es sich nicht um den Ehepartner, hat die gewaltbetroffene Person die Möglichkeit vorsorgliche oder superprovisorische Massnahmen zu beantragen (Art. 261 ff. ZPO). Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, eine rechtliche Situation provisorisch zu regeln. Superprovisorische Massnahmen sind vorsorgliche Massnahmen, die aufgrund besonderer Dringlichkeit vom Gericht sofort – ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei – angeordnet werden. Durch vorsorgliche Massnahmen wie auch durch Eheschutzmassnahmen können bspw. die Zuweisung der ehelichen Wohnung, Betretungsverbote, Obhutsregelungen oder Kontaktverbote (insb. auch zu gemeinsamen Kindern) beantragt werden.

Daneben ist eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) jederzeit möglich. Die Gefährdungsmeldung kann bspw. von einer Lehrperson der Schule oder von einem Nachbarn getätigt werden, sofern eine Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder sozialen Wohles eines Kindes oder Erwachsenen festgestellt wird.

-MLaw Leutrime Asani, Rechtsanwältin
-MLaw Chiara Boccato, juristische Mitarbeiterin

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