Vaterschaftsurlaub – was es für (werdende) Väter zu beachten gilt

Vaterschaftsurlaub – was es für (werdende) Väter zu beachten gilt

25. März 2021

1. Einleitung
Im schweizerischen Recht besteht seit dem 1. Januar 2021 Anspruch auf zwei Wochen über die Erwerbsersatzordnung (EO) bezahlten Vaterschaftsurlaub für Väter. Nachfolgend werden die wichtigsten Aspekte der neuen Regelung über den Vaterschaftsurlaub vorgestellt.

2. Anspruchsberechtigung und Anspruchsausgestaltung
Anspruchsberechtigt sind Männer, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlichen Vater sind oder es innert sechs Monaten seit Geburt werden. Für nicht verheiratete Väter ist deshalb zu empfehlen, die Anerkennung möglichst zeitnah nach der Geburt dem Zivilstandsamt zu erklären. Sodann muss der Anspruchsberechtigte eine neunmonatige Vorversicherungsdauer im Sinne des AHVG erfüllen und während der Vorversicherungsdauer grundsätzlich mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zuletzt muss der Vater im Zeitpunkt der Geburt ebenfalls erwerbstätig sein.

Mit dem Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen kommt der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung in der Höhe von 14 Taggeldern zu 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens.

Der Vaterschaftsurlaub ist innert sechs Monaten seit der Geburt des Kindes zu beziehen und kann wahlweise wochen- oder tagesweise bezogen werden.

3. Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis
Gewährt eine Arbeitgeberin ihrem Arbeitnehmer bereits vor Inkrafttreten der Regelung einen vollumfänglich entschädigten vertraglichen Vaterschaftsurlaub, so bleibt die Arbeitgeberin auch nach Inkrafttreten der Regelung verpflichtet, den versprochenen Urlaub zu gewähren und den Lohn zu bezahlen.

Sieht der Arbeitsvertrag keinen Vaterschaftsurlaub vor, ersetzt der gesetzliche Anspruch auf Vaterschaftsurlaub grundsätzlich den Anspruch auf Freistellung im Rahmen der «üblichen freien Stunden und Tage». Der Arbeitnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vaterschaftsurlaub im gesetzlichen Rahmen und auf die Vaterschaftsentschädigung.

4. Bezug des Vaterschaftsurlaubs
Es empfiehlt sich, den Zeitpunkt des Bezuges des Vaterschaftsurlaubes vor der Geburt mit der Arbeitgeberin abzusprechen. Zu klären gilt es dabei insbesondere, wann der Vaterschaftsurlaub bezogen wird und ob dies an einem Stück, wochenweise oder tageweise geschehen soll.

5. Ausblick und Fazit
Angesichts der politischen Diskussionen ist die Einführung einer Elternzeit zu erwarten und die Gewährung des zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs lediglich als Zwischenschritt zu betrachten. Die Einführung einer Elternzeit würde es den Eltern erlauben, nach der Geburt des Kindes selbst über die Aufteilung des gewährten Urlaubes zu bestimmen. Bis zu einer allfälligen Realisation der Elternzeit bleibt abzuwarten, welche rechtlichen Herausforderungen sich im Zusammenhang mit der Neuregelung des Vaterschaftsurlaubes stellen werden.

-MLaw Ralf Voger, Rechtsanwalt
-MLaw Chiara Boccato und MLaw Mara Wilhelm, juristische Mitarbeiterinnen

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