Wissenswertes zum Thema «Ferien»

Wissenswertes zum Thema «Ferien»

26. Juli 2021

I. Einleitung

Als Ferien gilt die Befreiung von der Arbeitspflicht unter gleichzeitiger Beibehaltung des Lohnes. So wichtig Ferien für die Erholung der Arbeitnehmer sind, so bedeutsam ist es, die Rechtslage im Zusammenhang mit ebendiesen Ferien zu kennen, zumal es sonst schnell zu arbeitsrechtlichen Konflikten kommen kann. Nachstehend werden die grundlegendsten Punkte ohne Anspruch auf Vollständigkeit kurz erläutert.

II. Gesetzliche Grundlage

Die Ferien sind in Art. 329a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt. Es gilt, die «Ferien» terminologisch vom «Urlaub» abzugrenzen. Während diese Begriffe im Volksmund als Synonyme benutzt werden, versteht der Gesetzgeber unter dem Terminus «Urlaub» keine gewöhnlichen Ferien, sondern vielmehr Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit (Art. 329e OR), Mutterschaftsurlaub (Art. 329f OR), Vaterschaftsurlaub (Art. 329g OR), Urlaub für die Betreuung von Angehörigen (Art. 329h OR) sowie Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes (Art. 329i OR).

III. Dauer der Ferien

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren (Art. 329a OR). Dies ist die Mindestferiendauer, sodass der Arbeitsvertrag selbstverständlich längere Ferien vorsehen kann. Die Mindestdauer ist zwingend zu gewähren, sodass Ferien nicht finanziell abgegolten werden können. Anders stellt sich die Situation bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar. Verbleibt dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Ferienanspruch, so ist ihm dieser auszubezahlen.

In den Ferien muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gewährt werden, sich zu erholen. Wird der Erholungszweck vereitelt, kann nicht von Ferien ausgegangen werden. So ist es unzulässig, schuldhafte Arbeitsabsenzen im Nachhinein als Ferien zu deklarieren und zwar selbst dann, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.

Der Erholungszweck der Ferien kann auch durch Unfall oder Krankheit vereitelt werden. Erkrankt oder verunfallt ein Arbeitnehmer während den Ferien, sodass der Erholungszweck nicht gewährleistet ist, hat er Anspruch auf Nachgewährung der entsprechenden Ferientage. Es muss nicht zwingend eine eigentliche Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, sondern vielmehr genügt es für einen Anspruch auf Nachgewährung, wenn aus gesundheitlichen Gründen der Erholungszweck nicht gewährleistet ist.

IV. Kürzung der Ferien

Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen (Art. 329b OR). Die Abwesenheit muss aufgrund einer vom Arbeitnehmer zu vertretenden Arbeitsverhinderung erfolgen. Unbezahlter Urlaub, rechtmässiger Streit, Betriebsstörungen etc. fallen demnach nicht unter Art. 329b OR. Zur Kürzung der Ferien berechtigen nur Abwesenheiten, die vom Arbeitnehmer selbstverschuldet sind resp. wenn aufgrund groben Eigenverschuldens keine Arbeitsleistung erbracht werden kann.

Ist die Abwesenheit unverschuldet wie namentlich bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst, darf der Ferienanspruch erst vom zweiten vollen Monat der Verhinderung um jeweils einen Zwölftel gekürzt werden (Art. 329b Abs. 2).

V. Zeitpunkt der Ferien

Konfliktpotential zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmers bietet regelmässig auch der Zeitpunkt der Ferien. Gemäss Art. 329c OR sind Ferien in der Regel im Verlauf eines Dienstjahres zu gewähren, wobei wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen. Der Zeitpunkt der Ferien wird entgegen der weitverbreiteten Ansicht nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber bestimmt, welcher dabei jedoch nach Möglichkeit Rücksicht auf die Wünsche des Arbeitnehmers nimmt.

Werden Ferien nicht während des Dienstjahres bezogen, sind sie auf das nächste Dienstjahr zu übertragen. Dabei gilt es zu beachten, dass der Ferienanspruch gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren verjährt.

Obwohl der Zeitpunkt der Ferien durch den Arbeitgeber bestimmt wird, hat er auf die Wünsche und die familiären Gegebenheiten des Arbeitnehmers so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs oder Haushaltes zu vereinbaren ist. Namentlich dürfen Ferien nicht ausschliesslich ausserhalb der Schulferien angeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder hat. Der Arbeitgeber hat die Ferien frühzeitig festzulegen, damit der Arbeitnehmer seine Ferien entsprechend organisieren kann. Bei längeren Ferien gehen die Gerichte von einer Vorlaufzeit von rund drei Monaten aus.

VI. Fazit

Um Konflikte im Zusammenhang mit Ferien zu verhindern, empfiehlt es sich, diesbezüglich einen offenen Dialog zu führen resp. diese mit den Arbeitnehmern frühzeitig zu koordinieren. Dies umso mehr, als die Erholung und Zufriedenheit der Arbeitnehmer
auch im Interesse der Arbeitgeber liegen dürfte.

-Dr. iur. Philipp Studhalter, Rechtsanwalt und Partner

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