Rechtsfragen im Umfeld der forensischen Medizin

Rechtsfragen im Umfeld der forensischen Medizin

24. Februar 2022

I. Einleitung

Die vom Gericht zu beurteilenden Sachverhalte sind komplex und bringen die Richter oft an ihre Kompetenzgrenzen. Besonders ausgeprägt ist diese Problematik im Bereich medizinischer Sachverhalte. Die Einholung eines Gutachtens ist eine unerlässliche Voraussetzung, damit dem Gericht die Entscheidungsgrundlage für die Urteilsfindung zur Verfügung steht und das Gericht die Anforderungen an die Begründetheit und die Nachvollziehbarkeit von Urteilen gewährleisten kann. Zu oft kommt dies jedoch in der Praxis zu unerwünschten Rollenkonflikten. Zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften scheinen noch nicht genügend auf diese Thematik sensibilisiert resp. um eine korrekte Fragestellung bemüht zu sein.

Der Beizug von Gutachten in Verfahren birgt die Gefahr von Rollenkonflikten zwischen Gutachtern und Richtern. Der Begriff des «Richters in Weiss» (Jessnitzer Kurt, Die gerichtliche Sachverständige, Ein Handbuch für die Praxis) ist allgegenwärtig und der Grat zwischen erwünschter Unterstützung und unerlaubter Einmischung in fremde Gebiete äusserst schmal, weshalb eine korrekte und klare Aufgabenverteilung unerlässlich ist. Die Gefahr, welche von einem Recht sprechenden Mediziner ausgeht, dürfte nur unwesentlich kleiner sein, als wenn sich ein Jurist an die Vornahme einer Operation wagen würde. Den Medizinern und den Juristen wird die Gemeinsamkeit nachgesagt, dass «beide Enthüller von körperlichen und sittlichen Krankheiten sind, an denen die Bürger leiden» (Weber Markus, Erwartungen an ein psychiatrisches Gutachten aus der Sicht der Justiz). Trotz dieser Feststellung muss ein besonderes Ausgenmerk auf eine strikte Aufgabentrennung zwischen den Juristen und den forensischen Gutachtern gelegt werden, was in der Theorie einfacher aussieht, als es in der Praxis umsetzbar ist.

II. Bindung an gestellte Fragen

Den beauftragten Gutachtern kommt die Rolle zu, das bescheidene Sachwissen der Justiz in einem medizinischen Fachgebiet zu ergänzen, denn «der Jurist weiss bekanntlich zwar von allem ein wenig, von Wenigem aber alles» (Donatsch Andreas, Rechtsmediziner als Gutachter bei Delikten gegen Leib und Leben). Die Gutachter sind insoweit von der Justiz als Auftraggeber des Gutachtens abhängig, als sich die Aufgaben der Gutachter inhaltlich ausschliesslich aus dem konkreten Auftrag, sprich den gestellten Fragen, ergeben. Die Sachverständigen sollten sich stets vor Augen führen, dass sie im Gegensatz zum Richter den Prozess nicht selber entscheiden dürfen und müssen (Ehlers Alexander, Medizinisches Gutachten im Prozess). Die Gutachter sind als Beauftragte stickte an die Beantwortung der vom Auftraggeber gestellten Fragen gebunden und haben weitergehende Antworten zu unterlassen (Fritze Eigen und Jürgen, Aufhaben und Bedeutung der ärztlichen Begutachtung). Dies deshalb, weil im Gegensatz zum medizinischen Gutachter die Justiz nur an Elementen des rechtlich relevanten Sachverhaltes interessiert ist (Donatsch Andreas, Rechtsmediziner als Gutachter bei Delikten gegen Leib und Leben). Diese rechtlich relevanten Aspekte des Sachverhaltes herauszuarbeiten und in Fragen zu formulieren kann deshalb ausschliesslich die Aufgabe der Justiz sein. Wie bereits Ionesco wusste, sind es «nicht die Antworten, die erhellen, sondern die Fragen».

Teilweise wird in der Praxis von den Gutachtern verlangt, das Gericht auf sachdienliche Feststellungen hinzuweisen, nach denen nicht explizit gefragt wurde. Dies scheint im Lichte vorstehender Ausführungen problematisch zu sein.

III. Abgrenzung Sach- und Tatfragen

Die forensischen Gutachter dürfen nur Fragen beantworten, für welche sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besonders kompetent sind und keine, welche auch das Gericht mit seinem Menschenverstand beantworten könnte (Nedopil Ulfrid, Die Abgrenzung von Rechtsfrage und Tatfrage und das Problem des revisionsrechtlichen Augenscheinbeweises). Die Beantwortung von Rechtsfragen ist den Sachverständigen deshalb verwehrt und sie haben sich bei ihren Ausführungen strikte auf Tatsachen oder Erfahrungssätze zu beschränken. Ermessensfragen sind demnach von der Zuständigkeit der Gutachter ausgenommen.

IV. Fragestellung

Die Mediziner gehen als Naturwissenschafter davon aus, dass eine Tatsache erst dann als wahr betrachtet wird, wenn sie sich mit einer Sicherheit von 100% nachweisen lässt (Steger Christopf, Die juristischen Fragestellungen zur medizinischen Begutachtung in den Sozialversicherungszweigen). Die rechtlichen Anforderungen an den Tatsachenbeweis können hingegen von dieser Auffassung abweichen, dh. für den Nachweis einer Tatsache kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen. Folgerichtig sollten die Gerichte den Grad der Beweislast zwingend in die Fragestellung an den medizinischen Experten einfliessen lassen.

Es gilt stets zu berücksichtigen, dass bestimmte Begriffe von Medizinern anders verstanden werden als von Juristen. So ist für Mediziner eine Komplikationsrate von 1:2000 relativ hoch, während das Gericht daraus den Schluss ziehen könnte, die Komplikationsrate sei gering (Carstensen Gerhard, Der Arzt als Gutachter vor Gericht).

Bei der Fragestellung ist zwingend auf juristische Begriffe, welche von den Gutachtern falsch verstanden werden könnten, zu verzichten. Wird beispielsweise die Frage nach einer Vergewaltigung gestellt, vermag der medizinische Sachverständige diese nicht zu beantworten, zumal ihm vermutlich nicht bekannt ist, ob unter dem Terminus Vergewaltigung lediglich der Vollzug des Beischlafs oder aber auch weitere Formen des Eindringens in den (weiblichen oder menschlichen) Körper erfasst sind.

V. Konkrete Beispiele

Abschliessend soll die Abgrenzung zwischen korrekten Sachfragen und unzulässigen Rechtsfragen anhand einiger Beispiele aus der Praxis veranschaulicht werden:

1. Korrekte Sachfragen

  • Sind die gesundheitlichen Beschwerden Folge einer Krankheitskomplikation, einer Behandlungskomplikation, eines diagnostischen Irrtums oder einer Nichteinhaltung der Regeln der ärztlichen Wissenschaft?
  • Kann die Verletzung als Ursache weggedacht werden, ohne dass auch der Tod als Erfolgseintritt entfiele?
  • Wurden durch die Verletzung Teile des menschlichen Körpers verstümmelt oder unbrauchbar gemacht, sodass bleibende Schäden am Körper entstanden sind?
  • Litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder an einer schweren Störung des Bewusstseins? Falls ja, stand die Begehung der Tat damit in einem Zusammenhang und war die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben?
  • Lassen sich aus psychiatrischer Sicht Angaben darüber machen, welche Straftaten in welchen Situationen zu erwarten sind? Welche sind die Risiko erhöhenden Faktoren einer Rückfälligkeit?
  • Gibt es für die festgestellte Störung eine Erfolg versprechende Behandlung? Wenn ja, wie würde diese aussehen?

2. Unzulässige Rechtsfragen

  • Ist dem Arzt in Bezug auf die Behandlung eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten?
  • Ist die adäquate Kausalität zwischen der Verletzung und dem Eintritt des Todes gegeben?
  • Liegt eine einfache/schwere Körperverletzung vor?
  • Ist der Täter schuldunfähig? Falls ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung der Schuldfähigkeit ein?
  • Ist der Beschuldigte gemeingefährlich? Erachten Sie die Unterbringung des Beschuldigten in eine geschlossene Einrichtung als verhältnismässig?
  • Ist die Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 59, 60, 63 und 64 StGB zweckmässig?

-MLaw Artan Sadiku, Rechtsanwalt und Partner

image_pdfPDF