Erbplanung: Vermeidung von späteren Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft

Erbplanung: Vermeidung von späteren Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft

29. April 2022

I. Übersicht

Die Thematik der Erbengemeinschaft betrifft früher oder später jeden von uns. Verstirbt eine Person und hinterlässt mehrere Erben, so bilden diese Erben zusammen eine Erbengemeinschaft, bis die Erbschaft zwischen ihnen aufgeteilt ist.

Die Erbengemeinschaft ist in Art. 602 ff. ZGB geregelt. Da die Erbengemeinschaft grundsätzlich nur einstimmig handeln kann, gilt sie als schwerfälliges Instrument und kann bei Streitigkeiten zwischen den Erben rasch handlungsunfähig werden. Ziel sollte es daher sein, dieses Risiko zu minimieren und soweit wie möglich Streitigkeiten durch vorgängige Erbplanung zu verhindern.

II. Die Erbengemeinschaft als Gesamteigentümer des Nachlasses

Nach zwingender gesetzlicher Vorschrift sind sämtliche Erben Gesamteigentümer des gesamten Nachlasses, bis dieser verteilt ist. Dies bedeutet, dass nur alle Erben gemeinsam über die Erbschaft entscheiden können (Einstimmigkeitsprinzip). Soll beispielsweise innerhalb einer Erbschaft eine Liegenschaft verkauft werden, so müssen sämtliche Erben der Erbengemeinschaft zustimmen. Sollte ein Erbe nicht zustimmen, so ist der Verkauf nicht möglich.

III. Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrages

Durch die Erstellung eines klaren und in Bezug auf den Inhalt eindeutigen Testaments lassen sich zahlreiche Streitigkeiten bereits verhindern. Durch die Festhaltung des eigenen Willens und der Festlegung, welche Personen welchen Anteil oder welche Wertgegenstände erhalten sollen, werden mögliche Unklarheiten aus dem Weg geräumt. Bei einem Testament sind Pflichtteile (zwingende Erbansprüche) zu beachten. Weiter sollten Erbvorbezüge aufgeführt und in die Erbplanung miteinbezogen werden, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden.

Der Vorteil eines Testaments ist die einfache Handhabung. Da es sich um eine einseitige Willenserklärung des Erblassers handelt, kann dieser das Testament auch einfach wieder abändern und allfällig spätere Anliegen durch eine Anpassung des Testaments berücksichtigen.

Im Gegensatz zum Testament handelt es sich beim Erbvertrag um eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen. Dadurch ist es möglich, beispielsweise die spätere Erbengemeinschaft bereits in die Erbplanung zu involvieren und für die am Erbvertrag beteiligten Personen verbindlich ihre Anteile festzulegen (z.B. auch Pflichtteilsverletzungen). Dadurch werden spätere Streitigkeiten vermieden. Oftmals werden solche Erbverträge innerhalb von Familien, zwischen Eltern und volljährigen Kindern, abgeschlossen.

Beim Abschluss eines Erbvertrages muss jedoch bedacht werden, dass der Inhalt des Erbvertrages grundsätzlich später nicht mehr einseitig – wie beim Testament – abgeändert werden kann. Eine Abänderung ist nur möglich, wenn dies entweder speziell vorgesehen wurde oder alle beteiligten Personen zustimmen.

IV. Einsetzung eines Willenvollstreckers

Der Willensvollstrecker ist von Gesetzes wegen damit beauftragt, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Der Willensvollstrecker ist beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, allenfalls bestehende Schulden zu bezahlen und die Teilung vorzunehmen. Oftmals gehört es auch zur Tätigkeit des Willensvollstreckers, gewisse Vermögenswerte zu veräussern (z.B. Liegenschaften). Der Willensvollstrecker kann auch gegen den Willen einzelner Erben Handlungen vornehmen. Damit hat der Willensvollstrecker einen grossen Vorteil: Er kann unabhängig entscheiden und ein Streit zwischen den Erben führt nicht zu einer Sackgasse. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers wird daher sehr empfohlen.

Es muss beachtet werden, dass der Willensvollstrecker nur vom Erblasser selbst eingesetzt werden kann. Im Rahmen einer sorgfältigen Erbplanung ist es zudem ratsam, einen oder mehrere Ersatzwillensvollstrecker aufzuführen (z. B. weil der eingesetzte Willensvollstrecker das Mandat nicht annimmt oder vorverstorben ist). Es ist nicht möglich, dass die Erbengemeinschaft einen Willensvollstrecker einsetzt.

V. Vertretung der Erbengemeinschaft durch Behörde

Nach Art. 602 Abs. 3 ZGB kann auf Begehren eines Miterben die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch hoch und erachten sich die Behörden als nicht zuständig.

Voraussetzung für die Bestellung eines Erbenvertreters ist die Unfähigkeit der Erben, wegen Meinungsverschiedenheiten oder Abwesenheiten (nicht abschliessende Aufzählung) die Interessen der Erbengemeinschaft nach aussen zu wahren. Nur interne Streitigkeiten – z.B. über eine Forderung des Erblassers gegen einen Miterben – rechtfertigen die Bestellung eines Erbenvertreters nicht. Es liegt schliesslich im Ermessen der Behörde, dem Gesuch auf Bestellung eines Erbenvertreters zu entsprechen.

VI. Erbteilungsklage durch einen Erben

Als letztes Mittel, um als Erbe seinen Anteil zu erhalten, verbleibt die Erbteilungsklage. Damit verlangt ein Erbe vor Gericht die Teilung des Nachlasses. Dieser Schritt ist jedoch zeit- und kostenintensiv. Zudem ist es oftmals nicht eindeutig, wie der Prozess ausgeht und wie hoch der Anteil schlussendlich, insbesondere nach Abzug der Prozess- und Anwaltskosten, sein wird. Aus diesen Gründen sollte die Erbteilungsklage nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

VII. Fazit

Streitigkeiten innerhalb von Erbengemeinschaften entstehen häufig, weil sich ein Erbe ungerecht behandelt fühlt oder die Aufteilung des Nachlasses unklar ist. Solche Streitigkeiten sind emotional stark belastend, da es häufig innerhalb der Familie geschieht und den Familienzusammenhalt massiv und langfristig schadet.

Der Erblasser kann solche Streitigkeiten mit einer auf seine Bedürfnisse abgestimmten Erbplanung zumindest teilweise verhindern und das entsprechende Risiko reduzieren. Neben der Festlegung des eigenen letzten Willens im Testament kann auch ein Erbvertrag mit den künftigen Erben helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem ist es empfehlenswert, immer einen Willensvollstrecker (und Ersatzwillensvollstrecker) einzusetzen. Diese Person kann entweder selber Erbe sein oder – da dies teilweise wegen Interessenskonflikten problematisch ist – der Anwalt oder Notar.

-MLaw Armin Gilg, Rechtsanwalt und Notar, Partner

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