Absicherung im Konkubinat
26. September 2022I. Übersicht
Konkubinatspaare haben im Vergleich zu Ehegatten die Problematik, dass sie rechtlich als Einzelpersonen behandelt werden. Zudem steht einem Konkubinatspaar nicht die Möglichkeit offen, den Partner im eigenen Todesfall mittels Güterrecht speziell begünstigen zu können, da es im Konkubinat kein Güterrecht gibt. Entsprechend ist es umso wichtiger, dass sich Konkubinatspaare anderweitig gegenseitig absichern und auch die Folgen im Falle einer Trennung regeln.
II. Kinder im Konkubinat
Der Vater des gemeinsamen Kindes muss über ein Anerkennungsverfahren erklären, der Vater des Kindes zu sein. Zudem kann die gemeinsame Erklärung abgegeben werden, dass die elterliche Sorge durch beide Elternteile ausgeübt wird.
Handelt es sich nicht um ein gemeinsames Kind, so hat der Partner die Möglichkeit, das Kind gegebenenfalls zu adoptieren.
III. Tod des Konkubinatspartners
Der Konkubinatspartner gehört nicht zu den gesetzlichen Erben gemäss Art. 457 ff. ZGB. Ohne eine entsprechende Regelung zu Gunsten des Konkubinatspartners würde dieser folglich im Todesfall nichts erhalten. Entsprechend wird Konkubinatspaaren empfohlen, sich gegenseitig mittels Testament oder Erbvertrag zu begünstigen. Dabei sind allfällige Pflichtteile zu berücksichtigen, insbesondere von Kindern.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Erbschaftssteuer im Konkubinat im Vergleich zu Ehegatten in vielen Kantonen nachteilig ist. Mit einer fundierten rechtlichen Planung können diesbezügliche Nachteile – zumindest teilweise – behoben werden. So kennen beispielsweise die Kantone Schwyz und Obwalden keine Erbschaftssteuer.
Im Bereich der Sozialversicherungen ist der überlebende Konkubinatspartner im Todesfall nur ungenügend absgesichert. Aus der ersten Säule (AHV) erhält der überlebende Konkubinatspartner keine Leistungen. Im Bereich der zweiten Säule (Pensionskasse) ist zu prüfen, ob der überlebende Konkubinatspartner begünstigt werden kann. Ob und inwieweit eine solche Begünstigung möglich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Reglement der Pensionskasse. Auch in Bezug auf Leistungen der Säule 3a muss jeweils konkret geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung konkret erfüllt sind.
Als Alternative oder als Ergänzung zur erbrechtlichen Begünstigung kann der Konkubinatspartner mit einer Todesfallversicherung begünstigt werden. Die Leistung einer solchen Todesfallversicherung kann direkt und sofort ausgezahlt werden und fällt nicht in die Erbschaft. Reine Todesfallversicherungen haben keinen Rückkaufswert und werden daher für allfällige Pflichtteilsverletzungen nicht berücksichtigt. Der Konkubinatspartner kann die vereinbarte Todesfallsumme direkt bei der Versicherung einfordern.
IV. Vorsorgeauftrag
Neben der erbrechtlichen Regelung wird Konkubinatspaaren empfohlen, sich gegenseitig im Rahmen eines Vorsorgeauftrages einzusetzen. Dies erlaubt im Falle einer Urteilsunfähigkeit, dass der Partner sich um die wichtigsten Belange kümmern kann (Personensorge, Vermögenssorge, rechtliche Vertretung). Sofern nichts geregelt wurde, so entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Einsetzung eines entsprechenden Beistandes.
V. Vorsorgelücke bei Pensumsreduktion
Reduziert eine Person im Konkubinat das eigene Arbeitspensum, um beispielsweise die Kinderbetreuung zu übernehmen und den Haushalt zu führen, so entsteht bei dieser Person rasch eine Vorsorgelücke in der Pensionskasse. Im Gegensatz zu einer Ehescheidung besteht im Trennungsfall beim Konkubinat kein gesetzlicher Anspruch, dass diese Lücke vom Partner, welcher keine finanzielle Einbusse erlitten hat, gefüllt wird. Entsprechend sollte für eine solche Pensumsreduktion gewährleistet sein, dass ein finanzieller Ausgleich stattfindet.
Verzichtet ein Partner komplett auf eine Arbeitstätigkeit, ist zudem sicherzustellen, dass der jährliche AHV-Mindestbeitrag einbezahlt wird.
In der Praxis kommt es leider immer noch häufig vor, dass diesbezüglich nichts geregelt wird. Dadurch droht einer Mutter, welche ihr Arbeitspensum zu Gunsten der Familie reduziert hat, die Armutsfalle nach der Trennung sowie die Altersarmut bei der Pensionierung, da sie in der 1. und 2. Säule nur geringe Einzahlungen vorgenommen hat.
VI. Trennung
Im Falle einer Trennung besteht im Konkubinat kein gegenseitiger gesetzlicher Anspruch auf finanzielle Abfindung. Der Konkubinatspartner hat weder Anspruch auf einen Teil des Vermögens des andern, noch hat er Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Dies gilt selbst dann, wenn der eine Person während des Zusammenlebens die Erwerbstätigkeit reduziert oder ganz aufgegeben hat (z.B. im Rahmen der Kinderbetreuung und/oder Führung des Haushalts). Eine entsprechende Regelung in einem Konkubinatsvertrag kann den einkommensschwächeren Partner absichern und Konflikte vermeiden.
VII. Konkubinatsvertrag
Mittels einem schriftlichen Konkubinatsvertrag lassen sich einige der beschriebenen Nachteile eines Konkubinats beheben.
Folgende Punkte können in einem Konkubinatsvertrag vereinbart werden:
- Inventarliste (was gehört wem);
- Arbeitspensum und Einkommensverhältnisse;
- Allfälliger Erwerb von Grundeigentum;
- Aufteilung der gemeinsamen Haushaltskosten;
- Kinderbetreuung und Führung des Haushalts;
- Allfälliger finanzieller Ausgleich bei Pensumsreduktion (Säule 1 und 2);
- Kindesunterhalt (Genehmigung durch KESB);
- Vollmachterteilung und Entbindung ärztlicher Schweigepflicht (kann auch separat geregelt werden);
- Auflösung des Konkubinats und Trennungsfolgen;
- Unterhaltsbeiträge im Falle einer Trennung;
- Todesfallversicherung zugunsten des Partners.
VIII. Fazit
Konkubinatspaare geniessen zwar einige Vorteile, da sie in gewissen Belangen gegenüber den Ehegatten bessergestellt sind (AHV-Rente, separate Steuererklärungen, raschere Trennung). Gleichzeitig fehlt jedoch auch ein rechtlicher Schutz dieser Form des Zusammenlebens. Um die negativen Auswirkungen zu minimieren, ist der Abschluss eines Konkubinatsvertrages zu empfehlen, wie auch eine erb- und allenfalls versicherungsrechtliche Regelung für die gegenseitige Absicherung im Todesfall.
-MLaw Armin Gilg, Rechtsanwalt und Notar, Partner